Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Käufer die Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsverbindungen, auch wenn im Einzelfall entgegenstehenden Einkaufsbedingungen nicht widersprochen wurde. Abweichende Einkaufsbedingungen unserer Käufer haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind, sie gelten dann nur für das vereinbarte Geschäft.
2. Angebote
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich. Von uns übergebene Unterlagen, wie Kostenvoranschläge, Zeichnungen und dergleichen bleiben unser Eigentum. Sie haben streng vertraulichen Charakter und dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder kopiert noch dritten Personen oder Firmen zugängig gemacht werden. Sämtliche Unterlagen sind auf Verlangen – falls kein Auftrag erteilt wird, unaufgefordert – zurückzugeben.
3. Aufträge
Die uns erteilten Aufträge bedürfen zu ihrer verbindlichen Annahme der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen.
4. Preis- und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer ab Herstellungswerk oder Lager. Die Berechnung erfolgt jeweils zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen. Bei Abgabe an Nichtkaufleute gilt der Preisvorbehalt nur, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als 4 Monate liegen. Werden Teillieferungen vorgenommen, so hat der Käufer jede Teillieferung in Übereinstimmung mit diesen Zahlungsbedingungen zu bezahlen. Der Einzug des Rechnungsbetrages erfolgt am 4. Tag nach Lieferung durch Lastschrift mit 4% Skonto. Die Auslieferung bestellter Ware kann nach unserem Ermessen von sofortiger Bezahlung abhängig gemacht werden. Schecks werden nur nach Vereinbarung angenommen. Verursacht der Käufer eine Lieferverzögerung, so werden Zahlungen ab dem Datum der Versandbereitschaft fällig. Die Verwahrung der Ware erfolgt in diesem Fall auf alleinige Gefahr und Kosten des Käufers. Das gleiche gilt, wenn Selbstabholung des Käufers vereinbart wurde. In diesem Fall wird unsere Forderung fällig, sobald wir die Bereitstellung der Ware angezeigt haben.
Wird nach Vertragsabschluss und vor Zahlung das Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet, wird die Zahlungsvollstreckung von dritten Gläubigern in das Vermögen des Käufers betrieben, stellt der Käufer seine Zahlungen ein oder werden vom Käufer akzeptierte Schecks nicht eingelöst, so können wir nach unserer Wahl sofortige Bezahlung oder Sicherheiten verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten. Beim Rücktritt gehen entstandene Kosten zu Lasten des Käufers. Ist der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so behalten wir uns vor, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufzuschieben oder den Auftrag unter Berechnung aller uns entstanden Kosten zu annullieren. Der Käufer ist nicht berechtigt ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen oder die Aufrechnung zu erklären gegenüber unseren fälligen Zahlungsansprüchen. Gerät der Käufer mit der Begleichung seiner Verbindlichkeit in Verzug, so werden Zinsen berechnet, welche 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB liegen, außerdem kann der Verwender die Bezahlung für sämtliche unterwegs befindlichen oder noch ausstehenden Lieferungen aus dem Vertragsverhältnis sofort und ohne Abzug von Skonto verlangen.
5. Lieferungen
Die Zusagen von Lieferterminen sind annähernd und unverbindlich und erfolgten unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Übersendung der für die Durchführung des Auftrags notwendigen Angaben und Unterlagen des Käufers, sowie unter der Voraussetzung guten Brandausfalls. Teillieferungen sind zulässig. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die für den Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffenheitsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferarten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer kann von uns nur die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Ebenso können wir bei nicht richtiger oder nicht termingerechter Selbstlieferung von Seiten unserer Zulieferanten vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Käufer gegen uns hieraus Schadenersatzansprüche ableiten könnte. Verzögert sich die Lieferung durch unser Verschulden über den zugesagten Liefertermin hinaus, so hat der Käufer uns eine neue angemessene Lieferfrist zu gewähren.
6. Versand und Übernahme
Die Lieferung erfolgt durch Versand oder Übernahme. Der Versand erfolgt im Auftrag und auf die Gefahr und Rechnung des Käufers. Wir sind bevollmächtigt, die zum Versand erforderlichen Rechtsgeschäfte mit dem Spediteur bzw. Frachtführer im Namen des Käufers abzuschließen. Eventuelle Rücksendungen sind vom Käufer auf eigene Rechnung und Gefahr vorzunehmen. Wird die Ware vom Käufer übernommen, so geht mit der Übernahme die Gefahr auf den Käufer über. Außer der Berechnung für Kartonagen und Kisten sowie Mietgebühren für Transportbehälter (Collico, Bahnbehälter, usw.) werden keine Verpackungskosten berechnet. Kartonagen und Kisten werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Auf Wunsch des Käufers wird eine Transportversicherung abgeschlossen. Die Kosten dieser Versicherung gehen zu Lasten des Käufers.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweils zugrundeliegenden Kaufvertrag unser Eigentum. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für vertragliche Beziehungen mit Vollkaufleuten. Das Eigentumsvorbehaltsrecht erstreckt sich auf alle unsere Forderungen gegenüber dem Käufer, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen, sofern die Forderungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Das Recht erstreckt sich also auch auf einen Kontokorrentsaldo. Soweit der Käufer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Ware weiter veräußert, tritt er die Forderungen aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab. Der Käufer be- und verarbeitet die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren stets für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer entsteht uns das Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zu Zeit der Verarbeitung. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Von möglichen Eingriffen Dritter (Pfändungen etc.) hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers die ihm eingeräumte Einziehungsberechtigung im Hinblick auf die uns abgetretenen Forderungen zu wiederrufen. Der Käufer hat uns in diesem Falle die erforderlichen Informationen zu geben, die wir zur Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen benötigen. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen, ohne dass dieses die Geltendmachung des Rücktritts darstellen würde. Übersteigt der Wert des uns abgetretenen Forderungen unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
8. Gewährleistung
Der Käufer hat Mängelrügen in Bezug auf die gelieferte Ware unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu erheben. Die Mängelprüfung hat unmittelbar nach Empfang der Ware zu erfolgen. Offensichtliche Mängel, die nicht innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware sowie vor einer Weiterverarbeitung des Materials angezeigt werden, gelten als genehmigt. Ausgehschlossen von der Gewährleistung sind Beschädigungen, die durch den Transport oder durch unsachgemäße Behandlung des Empfängers entstehen. Haarrisse in der Glasur sind in der Eigenart des keramischen Materials und der Brennweise begründet und deshalb kein Reklamationsgrund. Ausgeschlossen ist ferner die Gewährleistung für absolut gleichmäßigen Farbausfall oder für eine genaue Übereinstimmung mit eventuell vorgelegten Handmustern. Für Sonderanfertigungen wird keine Gewähr geleistet. Sie sind je nach Ausfall der Fabrikation abzunehmen und zu bezahlen. Der Käufer ist insbesondere verpflichtet, nach unserer Wahl wegen Mangelhaftigkeit gerügte Erzeugnisse an das Herstellerwerk zurückzusenden. Bei Einsendung vergüten wir in begründeten Gewährleistungsfällen angemessene Versandkosten des Käufers. Für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur, wenn die betreffende Zusicherung schriftlich gegeben wurde. Mündliche Zusicherungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Unterlassen wir eine schriftliche Bestätigung, mündlich gegebener Zusicherung, so hat der Käufer unmittelbar nach Erhalt dieser Bedingungen auf die schriftliche Bestätigung hinzuwirken. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadensersatzansprüche jeglicher Art aus unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, werden ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Ansprüche aus Wandelung oder Minderung, soweit sich diese Ansprüche nicht ausdrücklich aus den vorstehenden Bedingungen ergeben.
9. Erfüllungsort
Für alle sich aus dem Lieferverhältnis ergebenden Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit dieser mit Vollkaufleuten abgeschlossen ist und diese zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehören, gilt Dillingen an der Donau als Gerichtsstand vereinbart. Die Beziehungen zwischen beiden Vertragspartnern unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen.
10. Teilunwirksamkeit
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des Liefergeschäfts berührt nicht die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und des Abschlusses im Ganzen. Etwa unwirksame Bestimmungen sind durch Neuregelungen, die dem mit den nichtigen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen, zu ersetzen.
11. Schlichtung
Informationspflicht nach § 36 I Nr. 1 VSBG (Verbraucherschlichtung) bedarf es keiner Teilnahmebereitschaft.